Allgemeine Geschäftsbedingungen
des International Council on Badges and Credentials e.V. (ICoBC)
§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Leistungen, Mitgliedschaften, Lizenzierungen und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen dem
International Council on Badges and Credentials e.V. (ICoBC)Leibnizstr. 32, 10625 Berlin, Deutschland
Tel: +49 (0)30 28 66 30 74 | E-Mail: info@icobc.net
USt.-IdNr.: DE351582940
– eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter VR 39358 –
vertreten durch den Vorstand: Armin Hopp (Präsident), Jan Mühlig (Vizepräsident), Rolf Reinhardt (Vizepräsident)
(nachfolgend „ICoBC“), und seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“, gemeinsam auch die „Parteien“).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (z. B. Hochschulen, Bildungseinrichtungen, NGOs). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der ICoBC hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der ICoBC in Kenntnis der AGB des Kunden dessen Leistungen oder Zahlungen vorbehaltlos annimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand und erweitertes Leistungsspektrum
(1) Der ICoBC agiert als internationaler Verband und Standard-Setter im Bereich digitaler Nachweise („Badges“) und Berechtigungen („Credentials“). Das Leistungsspektrum des ICoBC umfasst insbesondere:
- Die Begründung und Verwaltung von Vereinsmitgliedschaften („ICoBC Membership“) nebst den damit verbundenen satzungsgemäßen Vorteilen.
- Die zeitlich befristete Gewährung von Lizenzen zur Nutzung geschützter Standards, Marken und Qualitätssiegel (insb. das „ICoBC Global Quality Seal“).
- Die Bereitstellung von Frameworks für Selbsteinschätzungen („Maturity Check“) sowie formelle Konformitätsprüfungen und Akkreditierungen („Accreditation Audits / Accreditation Services“).
- Das „Digital Credential Impact Assessment“ zur Messung, Evaluierung und Optimierung des strategischen Nutzens und der Wirkung digitaler Nachweise in Organisationen.
- Strategische und operative Beratungsleistungen („Digital Badges and Credentials Consulting“), einschließlich der Konzeptionierung, technischen Beratung und Implementierungsbegleitung von Ökosystemen für digitale Zertifikate.
(2) Der konkrete Leistungsumfang, Preise, Laufzeiten und spezifische Bedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag (z. B. dem Mitgliedschaftsantrag, dem Lizenzvertrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung des ICoBC).
§ 3 Netzwerk-Struktur: Einbindung von Audit-Partnern, Berater:innen und Expert:innen
(1) Zur Erbringung seiner Leistungen (insb. bei Consulting, Impact Assessments und Accreditation Audits) greift der ICoBC auf ein hochqualifiziertes, internationales Netzwerk zurück. Dies umfasst rechtlich selbstständige Dritt-Unternehmen („Audit-Partner“) sowie Einzelpersonen, die als Berater:innen, Reviewer:innen oder Gutachter:innen tätig werden („Netzwerk-Experten“). Diese Netzwerk-Experten können sowohl bezahlte Honorarkräfte als auch im Rahmen der Verbandsarbeit freiwillig/ehrenamtlich tätige Experten des ICoBC sein.
(2) Soweit der Kunde Verträge über die Durchführung von Audits, Begutachtungen oder Consulting direkt mit einem unabhängigen Audit-Partner oder Netzwerk-Experten schließt, ist der ICoBC nicht Vertragspartei dieses separaten Erbringungsverhältnisses. Der ICoBC übernimmt in diesem Fall keine Gewährleistung, Zusicherung oder Haftung für die ordnungsgemäße, mangelfreie oder termingerechte Durchführung der operativen Leistungen.
(3) Soweit der ICoBC Verträge direkt mit dem Kunden schließt und die Audit-Partner oder Netzwerk-Experten (ob bezahlt oder freiwillig) als Erfüllungsgehilfen des ICoBC zur Leistungserbringung einsetzt, gelten die Haftungsregelungen des § 9 dieser AGB. Der ICoBC stellt vertraglich sicher, dass alle eingesetzten Netzwerk-Experten und Audit-Partner den strengen Geheimhaltungs- und Datenschutzvorgaben dieser AGB (§ 6 und § 7) unterliegen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Die erfolgreiche Durchführung von Projekten (Maturity Checks, Impact Assessments, Consulting sowie Accreditation Audits) setzt die aktive, rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden voraus.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem ICoBC sowie den eingesetzten Audit-Partnern und Netzwerk-Experten alle für die Überprüfung oder Beratung erforderlichen Dokumente, Nachweise, Selbstbeurteilungen, Curricula, IT-Sicherheitskonzepte, Plattform-Zugänge und Metadaten (nachfolgend „Evidenzen“) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Kunde garantiert, dass die von ihm bereitgestellten Evidenzen die tatsächlichen Gegebenheiten seiner Organisation akkurat abbilden. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Bereitstellung falscher, unvollständiger oder manipulierter Nachweise berechtigt den ICoBC zum sofortigen, entschädigungslosen Abbruch des Projekts sowie zum Widerruf bereits erteilter Siegel oder Mitgliedschaften.
(4) Verzögert sich der Leistungs- oder Zertifizierungsprozess dadurch, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt, trägt der Kunde die hieraus resultierenden Mehrkosten und Verzögerungen.
§ 5 Nutzungsrechte und Markenlizenz („ICoBC Global Quality Seal“)
(1) Sofern der Kunde ein „Accreditation Audit“ erfolgreich durchläuft oder eine entsprechende Lizenzvereinbarung schließt, gewährt der ICoBC dem Kunden für die vertraglich vereinbarte Laufzeit ein einfaches (nicht-exklusives), nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und widerrufliches Recht, das vertraglich definierte Qualitätssiegel (insb. das „ICoBC Global Quality Seal“) für Marketing- und Reputationszwecke zu nutzen.
(2) Das Siegel darf ausschließlich in der vom ICoBC unverändert bereitgestellten Form und Designvariante sowie nur für den zertifizierten Geltungsbereich (z. B. ein spezifisches Bildungsprogramm oder eine spezifische Organisationseinheit) genutzt werden. Jede missbräuchliche, irreführende oder verfälschende Nutzung ist untersagt.
(3) Der ICoBC ist berechtigt, die erteilte Marken- und Siegel-Lizenz mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu widerrufen und die Nutzung zu untersagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Kunde mit der Zahlung von Lizenz-, Audit-, Consulting- oder Mitgliedsgebühren um mehr als 30 Tage in Verzug ist;
- sich herausstellt, dass das Siegel auf Basis falscher oder manipulierter Evidenzen im Sinne des § 4 Abs. 3 erteilt wurde;
- der Kunde wesentliche Qualitätsstandards, die der Vergabe zugrunde lagen, nachhaltig unterschreitet und trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung von 14 Tagen keine Abhilfe schafft;
- der Kunde Handlungen vornimmt oder duldet, die geeignet sind, den Ruf des ICoBC, seiner Standards oder des Qualitätssiegels in der Öffentlichkeit erheblich zu schädigen oder zu diskreditieren.
(4) Nach Beendigung der Lizenzlaufzeit oder nach Erklärung eines wirksamen Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, jegliche Nutzung des Siegels unverzüglich einzustellen und dieses von sämtlichen digitalen Medien (Websites, Plattformen) und physischen Werbemitteln zu entfernen.
§ 6 Strikte Geheimhaltung (Non-Disclosure Agreement / NDA)
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Anbahnung und Durchführung des Vertrages direkt oder indirekt zur Kenntnis gelangen und die als vertraulich bezeichnet werden oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), absolut vertraulich zu behandeln.
(2) Vertrauliche Informationen des Kunden umfassen insbesondere: interne Curricula, Lehr- und Prüfungspläne, IT-Sicherheitskonzepte, Software-Architekturen, sensible Geschäftsdaten im Rahmen von Impact Assessments, Geschäftsgeheimnisse, Datenstrukturen sowie die vom Kunden eingereichten Evidenzen. Vertrauliche Informationen des ICoBC umfassen insbesondere: nicht-öffentliche Kriterienkataloge, Scoring-Modelle, Beratungsmethodiken sowie die erstellten individuellen Audit-Reports und Consulting-Berichte.
(3) Die empfangende Partei wird die Vertraulichen Informationen ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Sie wird diese Informationen gegen unbefugten Zugriff Dritter durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen schützen.
(4) Der ICoBC stellt sicher, dass alle in die Projekte eingebundenen Parteien – einschließlich der Audit-Partner sowie sämtlicher bezahlter und freiwilliger Netzwerk-Experten – vorab an eine gleichwertig strenge, schriftliche Vertraulichkeitserklärung gebunden wurden, bevor ihnen Zugriff auf Vertrauliche Informationen des Kunden gewährt wird.
(5) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, (b) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung nachweislich rechtmäßig bekannt waren, oder (c) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher/gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen.
(6) Die Verpflichtungen aus diesem § 6 überdauern die Beendigung des Vertragsverhältnisses oder der Mitgliedschaft für einen Zeitraum von 5 Jahren.
§ 7 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
(2) Der ICoBC verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (z. B. Kontaktdaten von Ansprechpartnern, Projektoberflächen) ausschließlich zur Vertragserfüllung und Verwaltung der Mitgliedschaft.
(3) Soweit der ICoBC, seine Audit-Partner oder die eingesetzten Netzwerk-Experten im Rahmen von Consulting, Impact Assessments oder technischen Audits Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, die in der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Kunden liegen (z. B. Daten von Lernenden, Nutzern, Studierenden oder Mitarbeitern), und hierbei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig werden, werden die Parteien vor Beginn der Datenverarbeitung eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) abschließen.
§ 8 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verfall von Rabatten
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Lizenzgebühren, Consulting-Honorare und Gebühren für Impact Assessments oder Auditierungsleistungen richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlosser gültigen Gebührenordnung bzw. den im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen des ICoBC sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (§ 288 Abs. 2 BGB).
(3) Der ICoBC gewährt aktiven Vereinsmitgliedern Rabatte auf bestimmte Leistungen (z. B. reduzierte Lizenzgebühren, vergünstigte Consulting-Stundensätze oder Audit-Pauschalen). Wichtig: Endet die Mitgliedschaft des Kunden im ICoBC e.V. (durch Kündigung, Ausschluss oder Auflösung) während der Laufzeit eines zeitraumbezogenen Lizenz- oder Projektvertrages, verfallen sämtliche Mitgliederrabatte mit dem Tag des rechtlichen Ausscheidens aus dem Verein. Der ICoBC ist berechtigt, die Differenz zum regulären Non-Member-Tarif für den verbleibenden Leistungszeitraum anteilig nachzufordern.
(4) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Der ICoBC haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des ICoBC, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der ICoBC nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der ICoBC nur für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche wesentlichen vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (z.B. die sorgfältige Auswahl der Netzwerk-Experten). In diesem Fall ist die Haftung des ICoBC auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder Reputationsverlust ist – soweit gesetzlich zulässig – bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten vollumfänglich auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten sowie der im Namen des ICoBC eingesetzten bezahlten oder freiwilligen Netzwerk-Experten und Audit-Partner, sofern diese als Erfüllungsgehilfen des ICoBC agieren.
(6) Haftungsausschluss für unabhängige Partner: Soweit operative Beratungsleistungen (Consulting), Vorbereitungen auf Audits oder andere Dienstleistungen durch rechtlich unabhängige Partner (z.B. „ICoBC Accredited Partners“) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Vertragspartner erbracht werden, wird der ICoBC hierdurch nicht Vertragspartner. Der ICoBC übernimmt in diesen Fällen keinerlei Haftung für die Leistungserbringung, Schlechtleistung oder etwaige Schäden, die durch diese unabhängigen Dritten verursacht werden. Diese Partner handeln in diesen Fällen ausdrücklich nicht als Erfüllungsgehilfen des ICoBC.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht: Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sowie auf diese AGB findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts Anwendung.
(2) Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Berlin, Deutschland. Der ICoBC bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Schriftformklausel: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des zugrundeliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses selbst.
(4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.